Haftungsrisiken von Vereinen und Stiftungen

Für viele unterschiedliche Interessengemeinschaften ist ein Anliegen für eine Gründung eines Vereins oder einer Stiftung, Hilfe und greifbare Unterstützung zu geben.
Die Situation einer Funktion im Verein erfordert, vielfältige Herausforderungen zu bewältigen und Hilfestellung im sozialen, wirtschaftlichen und Freizeitbereich zu gewährleisten.
Dass ein ehrenamtlicher Mitarbeiter einer "Betriebsstätte" einen Unfall erleidet oder dass unwissentlich einem hilfesuchenden Menschen ein falscher Rat gegeben wird, dass der Schalter eines Heißwassergerätes oder einer Kaffeemaschine nicht ausgeschaltet wird oder der Wasserhahn zu schließen einfach vergessen worden ist, sind Beispiele für Risiken in verschiedenen Institutionen. Die Folgen können finanzieller Ruin für den Verein und dessen Mitarbeiter sein. Die einzelnen Beispiele sind Haftungsrisiken, die ein Verein oder eine Gruppe- je nach Art ihrer Tätigkeit- zu tragen hat.

§ 31 d. BGB[Haftung des Vereins für Organe]: Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt ( gilt auch für Stiftungen ).
§ 54 d. BGB [Nichtrechtsfähige Vereine]: Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner

Gesetzliche und private Versicherungen bieten die Möglichkeit, die Folgen eines Schadens zu beheben oder zu lindern.
Welchen konkreten Versicherungsschutz ein Verein oder eine Stiftung und dessen Mitarbeiter benötigt, läßt sich allgemein nicht klären. Individuell ist eine Beratung notwendig. Es ist zu klären welche Aktivitäten der Verein ausübt. Die unterschiedlichen Risiken sind zu berücksichtigen. Für den richtigen Versicherungsschutz ist auch auf die unterschiedliche Rechtsfähigkeit eines Vereins zu achten.
Das Angebot der Versicherungsgesellschaften sind vielfältig. Ein Vergleich von verschiedenen Produkten der Versicherer und dessen Preis-/Leistungsverhältnis ist notwendig um Über- und Unterversicherung zu vermeiden. Allgemein ist für "kleine Vereine", z.b. Interessengemeinschaften und Selbsthilfevereinigungen mit der Haftpflicht- und Unfallversicherung ein ausreichender Schutz vorhanden. Beim Abschluß von Versicherungen ist auf ausreichenden Haftpflichtschutz zu achten. Eine ausreichende Deckung im Personen- und Sachbereich sollte vorhanden sein. Pauschal sollten Deckungssummen für Personen- und Sachschäden von 2,5 - 5 Mill. Euro pro Person abgeschlossen werden. Auf Deckungserweiterungen ist zu achten. Ein Paket aus Personen-, Sach ( + Mietsach ) und Vermögensschäden ist ausreichend. Für Vereine gibt es z.b. die Betriebs- oder Vereinshaftpflicht. Auch eine kombinierte Vereins- Tierhalterhaftpflichtversicherung ist möglich.
An zweiter Stelle steht die Versicherung der für den Verein tätigen Personen gegen " Arbeitsunfälle"., wobei zu prüfen ist, ob nicht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung* bereits für ausreichend gehalten wird.
Schließlich ist zu prüfen ob Sachwerte wie Inventar und Gebäude gegen bestimmte Risiken versichert werden müssen.
Bei der Wahl der Versicherungen ist immer an die wirtschaftlichen Kosten eines Vereins zu denken.

Anfrageformular für Vereine
Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände
Unfallschutz für mehr engagierte Bürger und ehrenamtlich Tätige

  • In der *gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. alle Personen gegen Arbeitsunfälle versichert, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrerverhältnisses ( § 2 SGB ) beschäftigt sind. Dieser Versicherungsschutz gilt ebenso für Personen, die in der Wohlfahrtspflege oder im Gesundheitswesen hauptberuflich-, nebenberuflich- oder ehrenamtlich tätig sind. Es genießen also auch die im Rahmen von Vereinen tätigen Personen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Träger der ges. Unfallversicherung ist die Berufsgenossenschaft. Die Leistungen der privaten Unfallversicherung sind häufig besser als die der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch hier ist zu prüfen ob eine private Unfallversicherung ergänzend eine bessere Absicherung bedeuten.Die Leistungen der Berufsgenossenschaften umfassen 1. Verhütung von Arbeitsunfällen und Erste Hilfe . 2. Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten. 3. Entschädigung durch Geldleistungen.

  • Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die unentgeltlich tätigen Mitglieder eines Vereines, d.h. sowohl für die in der Satzung beschriebenen Organmitglieder ( Vorstand, Beirat ) wie auch für die anderen unentgeltlich tätigen Helfer ab 2005 beitragspflichtig. Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten in gemeinnützigen Organisationen sowie im Bereich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen beträgt 2,73 Euro je Ehrenamtsträger für das Jahr 2005. Weitere Informationen unter http://www.vbg.de/vbg.de/versicherungsschutz/versicherte_aktuelles.html

  • Ehrenamtliche Mitarbeiter, die nicht nur Ersatz für ihre Auslagen ( z.b. Fahrtkosten ), sondern auch eine Aufwandsentschädigung für die von ihnen eingesetzte Zeit erhalten sind beitragspflichtig.
    " Die zuständige Berufsgenossenschaft ist für die meisten Vereine die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege:
    Pappelallee 35-37, 22089 Hamburg, Tel: 040-20207-0


Wer ist gesetzlich unfallversichert?

Übrigens: Kosten für ehrenamtliche Tätigkeiten, die das berufliche Fortkommen fördern, können steuerlich abgesetzt werden. Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Berufsverband, erkennt der Fiskus unter bestimmten Voraussetzungen an.
Mit Stiftungen läßt sich viel Steuern sparen. Stiftungen senken die Schenkungs- und Erbschaftssteuer und die Einkommenssteuer. Voraussetzung: Die Stiftung muß auch im steuerlichen Sinn gemmeinnützig sein. Tip: Aus Steuervorteilen einen Teil des Stiftungskapitals finanzieren. In einigen Bundesländern übernehmen die Stiftungs- Aufsichtsbehörden die Gespräche mit dem Finanzamt.


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